Leistungen│SiGe Koordination
Mitverantwortung des Bauherrn auf der Baustelle
Laut Baustellenverordnung vom 1.7.1998 muss der Bauherr bei Planung und Ausführung eines Bauvorhabens Massnahmen
treffen und die Arbeit auf der Baustelle so gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden
und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
Der Bauherr kann auch einen Dritten beauftragen, der diese Massnahmen in eigener Verantwortung trifft.
Daraus ergeben sich als Aufgaben des Bauherrn
- Der Bauherr muss einen geeigneten Koordinator bestellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig werden.
- Bei Baumassnahmen von mehr als 30 Arbeitstagen bei denen mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden muss der Bauherr dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt mindestens zwei Wochen vor Baustelleneinrichtung eine Vorankündigung übermitteln mit Angaben über Ort, Art, Beginn und Dauer der Baustelle, Name und Anschrift von Bauherr und Koordinator.
Die Vorankündigung ist darüber hinaus auf der Baustelle aufzuhängen.
- Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass eine SIGEPLAN ( Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ) mit den anzuwendenden Arbeitsschutzmassnahmen vor Einrichtung der Baustelle erstellt wird, wenn:
- auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung nach 2. erforderlich wird, oder
- wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden. ( z.B. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Absturzes von mehr als 7 Meter ausgesetzt sind.
- Der Koordinator hat eine Unterlage zusammenzustellen mit den erforderlichen Angaben zur Arbeitssicherheit bei späteren Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.

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